Datenschutzordnung 2009
Polizeisportverein Pirna 1990 e.V.
Datenschutzordnung
1. Allgemeine Grundlagen
(1) Grundlage der Datenschutzordnung sind das Datenschutzgesetz und die Satzung des PSV Pirna 1990 e.V..
(2) Entsprechend der Satzung ist der Antragsteller auf Mitgliedschaft damit einverstanden, dass mit dem schriftlichen Aufnahmegesuch und der durch den Gesamtvorstand beschlossenen Aufnahme, die im Antragsformular durch den Antragsteller bekannt gegebenen Personendaten durch den Verein digital erfasst, verarbeitet und gespeichert werden.
2. Bestimmung bezüglich Datenerhebung, Datenspeicherung, und Datenverarbeitung
(1) Der Verein ist berechtigt, persönliche Daten seiner Mitglieder, zum Zwecke der Mitgliederverwaltung mittels EDV, digital zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Die Daten werden in Form von Mitgliederlisten gespeichert und dienen ausschließlich der Vereinsarbeit. Sie enthalten Mitgliedsnummer, Abteilungszugehörigkeit, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, telefonische Erreichbarkeit, e-Mail Adresse, Berechtigungs- und Befähigungsnachweise sowie eine Bankverbindung. Bei geschäftsun- bzw. beschränkt fähigen Mitgliedern werden die Daten des gesetzlichen Vertreters, außer Geburtsdatum und -ort, sowie Berechtigungs- und Befähigungs- nachweisen erhoben.
(3) Die erfassten Daten sind vor unberechtigten Zugriff zu schützen und dürfen ohne Einwilligung nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
(4) Daten von aus dem Verein ausscheidenden Mitgliedern sind spätestens am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet, in geeigneter Form zu vernichten.
3. Berechtigungen
(1) Der Gesamtvorstand entscheidet über die im Verein befugten Personen, die zur Führung bzw. zur Einsicht in die Mitgliederlisten berechtigt sind. In der Regel sind dies der Gesamtvorstand, sowie in den jeweiligen Abteilungen die Abteilungsleiter und Kassierer.
(2) Den unter (1) benannten, durch den Vorstand befugten Personen ist es untersagt, die personen- bezogenen Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden. Eine Weitergabe an unbefugte Personen ist nicht zulässig.
(3) Jede der befugten Personen ist für den besonderen Schutz vor unbefugten Gebrauch der ihr zur Verfügung stehenden Mitgliedsdaten verantwortlich. Dies hat durch geeigneten Schutz der jeweiligen
Datenträger zu erfolgen.
(4) Das Datengeheimnis besteht auch nach Ablauf der Befugnis. Verstöße werden im Sinne des Datenschutzgesetzes geprüft und geahndet.
4. Internetauftritt des Vereins
Im Rahmen der Internetpräsentation kann der Verein mit Bildmaterial und Namen seiner Mitglieder auftreten, sofern dies durch betroffene Mitglieder nicht ausdrücklich untersagt wird.
5. Gültigkeit und Änderungen
(1) Die Datenschutzordnung muss vom Gesamtvorstand mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen sind nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich.
(2) Die Datenschutzordnung wurde am ……………………., vom Gesamtvorstand beschlossen und tritt am ………………. in Kraft.