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Polizeisportverein Pirna 1990 e.V.

Finanz- und Gebührenordnung

(Kassenordnung 2013/2015)

§ 1 Geltungsbereich

Die Finanz- und Gebührenordnung gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins.

§ 2 Ermächtigung, Anweisungsberechtigung

1. Der Verein hat ein Konto bei der Volksbank e.G. in Pirna eingerichtet.
2. Für dieses Konto sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister mit je einem der Genannten zeichnungsberechtigt.
3. Die Zahlungsbefugnis beschränkt sich bei dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Zeichnungsberech-tigten auf 500 € pro Rechtsgeschäft im Kalendermonat. Für Ausgaben über dieses Limit hinaus, ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstands, erforderlich.
4. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Vorschläge der Abteilungen einen Finanzplan für das laufende Jahr aus, dieser ist bis zum 31.01. zu erarbeiten Die Abteilungen reichen bis zum Jahresende mit dem Kassenschluss des laufenden Jahres den Finanzplan für das Folgejahr ein. Der Finanzplan ist als Grundlage für die gesamte Finanzarbeit bindend. Bei Abweichungen ist ein Vorstandsbeschluss zu fassen.
5. Jede Abteilung des Vereins ist berechtigt ein Konto zu führen. Für dieses Konto sind der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und der Kassenwart der jeweiligen Abteilung gemeinsam zeichnungsberechtigt. Die Buchführung hat in einfacher Einnahme- / Ausgaben- / Überschussrechnung zu erfolgen.
6. Die Zahlungsbefugnis beschränkt sich beim Abteilungsleiter zusammen mit dem Schatzmeister auf 250 € pro Rechtsgeschäft im Kalendermonat. Für die Ausgaben über das Limit hinaus, ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstands, erforderlich.
7. Dem Schatzmeister und den Kassenprüfern sind ständig Einsichtnahme in sämtliche Konten und Buchführungsunterlagen zu gewähren.

§ 3 Kassenaufsicht

1. Der geschäftsführende Vorstand muss sich mindestens ½ -jährlich über den Stand der Kassenverwaltung des Gesamtvereins und der Abteilungen informieren.
2. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres ihre Buchhaltung und Kassenberichte dem Geschäftsführer zur Prüfung vorzulegen, der diese an den Schatzmeister des Gesamtvereins weiterleitet.
3. Der Abschluss der Kasse hat mit dem 31.12. eines jeden Jahres zu erfolgen.
Die Kasse ist nach Abschluss von den gewählten Kassenprüfern überprüft. Darüber ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
4. Auf jeder Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand eine Abrechnung des Gesamtvereins vorzulegen, aus der Einnahmen, Ausgaben und aktueller Kassenstand zweifelsfrei hervorgeht

§ 4 Zahlungsverkehr

1. Der Zahlungsverkehr ist zwingend über das Vereins-/Abteilungskonto abzuwickeln. Forderungsaufrechnungen sind nicht zulässig
2. Über jede Transaktion muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Über jede Einzahlung ist eine Quittung zu erteilen.
3. Der geschäftsführende Vorstand und die Abteilungsleiter sind ermächtigt Bargeldverkehr zu tätigen.

§ 5 Beiträge und Gebühren

1. Der Verein erhebt folgende Gebühren und Beiträge
Aufnahmegebühr(einmalig) :   für jedes Neumitglied       10,00 €
Beiträge (jährlich) :   Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre      40,00 €
                                     Erwachsene                                          72,00 €
                                     Familie                                                   Einzelbeiträge -20%
Kinder / Jugendliche im Sinne der Beitragserhebung sind Mitglieder bis zum Vollendeten 18.Lebensjahr. Familien im Sinne der Beitragserhebung sind mindestens 2 Familienmitglieder / in einem Haushalt lebende Personen.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und spätestens am 01.04. eines jeden Jahres fällig. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen bei Beitritt bis zum 30.06. den vollen Jahresbeitrag und danach
anteilig. Gerechnet wird x/12 des Jahresbeitrages, beginnend mit dem 01. des Eintrittsmonats. Beiträge von Neumitgliedern, nach dem 01.04. eines Jahres, werden spätestens 2 Monate nach Eintritt
zur Zahlung fällig.
3. Bei der vierteljährlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist eine einmalige Gebühr von 4, - € pro Jahr und bei einer halbjährlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist eine einmalige Gebühr von 2, - € pro Jahr mit der ersten Zahlung zu entrichten.
4. Die Einnahmen aus den Beiträgen kommen zu 25% dem Gesamtverein und zu 75% der Abteilung zu in welcher das Mitglied angemeldet ist. Sollte das Mitglied in mehreren Abteilungen gemeldet sein, kommt der Abteilungsanteil ausschließlich der Abteilung zu, in welcher das Mitglied zuerst gemeldet war.
4.1 Im Beitrag für Erwachsene sind 20, - € enthalten, die zu 100 % der jeweiligen Abteilung gutgeschrieben werden, in der das Mitglied gemeldet ist. Somit ergeben sich als Rücklage für den Gesamtverein 25 % aus 52, - €.
5. Die Abteilungen sind berechtigt, unabhängig vom Beitrag, Gebühren und Sonderbeiträge zu erheben. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sonderbeiträge sind u.a. Abteilungsbeiträge.  Gebühren sind u. a. Aufnahmegebühren. Sonderbeiträge und Gebühren stehen in vollem Umfang den Abteilungen zu.
5.1 Sonderregelung für die Abteilungen Combat und JuJutsu :
Der Gesamtverein behält aus den Beiträgen eines jeden Mitgliedes beider Abteilungen jährlich einen Betrag von 20,--€ auf einem eigens geführten Rücklagenkonto zurück, das der Bewirtschaftung der gemeinsam genutzten Sportstätte dient. Mittel aus diesem Konto können nur auf Antrag beider Abteilungen bewilligt werden.
6. Aufgrund besonderer sozialer Härten, kann auf schriftlichen Antrag, der geschäftsführende Vorstand eine Beitragssenkung bewilligen.
7. Gerät das Mitglied in Zahlungsverzug, so wird es zum 1. des Folgemonats gemahnt und trägt die Mahnkosten. Kosten, die durch nicht gedeckte Konten oder durch falsche Adress-/Kontenangaben entstehen, trägt das Mitglied. Gerät ein Mitglied länger als 3 Monate in Zahlungsverzug, so wird es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Ausschlussandrohung bei Nichteinhaltung des vorgegebenen Zahlungstermins, aus dem Verein ausgeschlossen. Eventuelle Forderungen seitens des Vereins bleiben davon unberührt.
7.1 Für den reibungslosen Zahlungsverkehr für Mitgliedsbeiträge sollte nach Möglichkeit das Lasteinzugs-Verfahren durch die Mitglieder ermöglicht und genutzt werden. Kosten für die Nichtteilnahme trägt das Mitglied.

§ 6 Sonstige Auslagen

1. In der Regel trägt das Mitglied die Kosten und Gebühren für Jahressichtmarken, Verbandspässe, Prüfungsmarken, Lehrgänge etc. selbst. Über Zuschüsse vom Gesamtverein bzw. der Abteilung wird vom geschäftsführenden Vorstand und der jeweiligen Abteilungsleitung auf Vorschlag entschieden.
2. Für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins werden Aufwandsentschädigungen gezahlt. Betrifft die Tätigkeit ausschließlich die Abteilung sind dazu Vereinbarungen zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und der jeweiligen Abteilungsleitung abzuschließen.

§ 7 Spenden

1. Der Verein ist berechtigt gemäß Freistellungsverordnung des Finanzamtes Spenden anzunehmen. Der Zeck der Spende muss vom Spender uneigennützig sein. Dazu gehören Geld- und Sachspenden sowie der Verzicht auf eine berechtigte Aufwandsentschädigung entsprechend §3(2) der Vereinssatzung und §6(2) der Finanzordnung. Für Spende über 10. -- € Wert ist eine Spendenbescheinigung auszustellen.
2. Sollten bei öffentlichen Veranstaltungen Einnahmen in sogenannten Spendenbüchsen erzielt werden, sind die Einnahmen täglich zu erheben und schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb einer Woche anzuzeigen.

§ 8 Werbung

Der Verein darf für sich und für vereinsfremde Personen oder Institutionen werben. Daraus erzielte Einnahmen kommen ausschließlich dem Verein zu. Wirbt der Gesamtverein, kommen die Ein- und Ausgaben zu 100% auf den Gesamtverein zu. Wirbt die Abteilung, sind 20% des Gewinnes an den Gesamtverein abzuführen. Werben beide gemeinsam, sind die Aufteilung der Ein- und Ausgaben zuvor schriftlich festzulegen.

§ 9 Verstöße

Wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgestellt, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied gegen die Finanz- und Gebührenordnung verstoßen hat, so wird die Kassenermächtigung widerrufen und die Abwahl des Vorstandsmitglieds betrieben.

Die Finanz- und Gebührenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.03.2013 beschlossen und tritt mit dem 01.01.2013 in Kraft. Änderung zur Mitgliederversammlung am 25.03.2015 beschlossen.

gez.:
1. Vorsitzender                             2. Vorsitzender

Geschäftsführer                          Schatzmeister

 

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Trainingszeiten:

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Nach Absprache in der Abteilung.

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