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Polizeisportverein Pirna 1990 e.V.

Satzung

§ 1

Der Polizeisportverein Pirna 1990 e.V (Körperschaft) mit Sitz in Pirna verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige - mildtätige - kirchliche – Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen des Breiten- und Leistungssports, als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit, der Leistungssteigerung besonders bei Kindern und Jugendlichen, der Jugend- und Sozialfürsorge im Rahmen der Freizeitgestaltung mit Bewegungs- und Gesundheitserziehung und zur körperlichen und sittlichen Kräftigung.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
     - das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden
     - die Umsetzung eines qualifizierten Trainingsprogramms für die Bereiche des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsportes
     - die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften sowie an anderen sportspezifischen und auch übergreifenden Vereinsveranstaltungen
     - die Durchführung von Kinder- und Jugendveranstaltungen
     - für die fachspezifische Umsetzung des Vereinszwecks werden im Verein Abteilungen gebildet, die dem PSV untergeordnet sind.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an - den Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§ 6 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der PSV Pirna ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und im Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie in den, für die in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der PSV Pirna erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz (1) an.

§ 7 Vereinsordnungen

(1) Rechtsgrundlage für den PSV Pirna sind die Satzung und die Ordnungen, welche bei Bedarf zur Umsetzung der gestellten Aufgaben mit Beschluss erlassen werden können.
Dazu gehören
     - eine Geschäftsordnung,
     - eine Finanz- und Beitragsordnung,
     - eine Jugendordnung und
     - eine Datenschutzordnung
     - Abteilungsordnungen
(2) Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen nicht dieser Satzung widersprechen.

§ 8 Einkünfte des Vereins / Beiträge

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
     - Aufnahmegebühren und Beiträgen seiner Mitglieder,
     - Förderungen und freiwilligen Spenden,
     - sonstige Einnahmen und Sonderbeiträge, Startgelder
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanz- und Beitragsordnung und wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgelegt. Die Finanz- und Beitrags-ordnung regelt auch die Abwicklung von Zahlungen und die Kassenführung.
(3) Über Nachlass, Stundung oder Befreiung von Beiträgen entscheidet auf Antrag der Vorstand.
(4) Einnahmen der Abteilungen gelten als Einkünfte des Vereins und unterliegen der Nachweispflicht gegenüber dem Gesamtvorstand.
(5) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Über die Erhebung und die Höhe solcher Sonderbeiträge entscheidet der Gesamtvorstand.
(6) Für einen unvorhersehbar eintretenden erhöhten Finanzbedarf, der durch den Verein gedeckt werden muss und der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht zu decken ist, kann durch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschlossen werden. Die Unvorhersehbarkeit und die Höhe der Umlage sind zu begründen.
(7) Der Verein haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen, welches aus den Kassen- und Bankbeständen sowie dem Inventar besteht.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 9 Mitgliedschaft und Beitritt

(1) Mitglied im PSV Pirna kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
     - Ordentlichen Mitgliedern, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen;
     - Außerordentlichen Mitgliedern, die passive und fördernde Mitglieder sind
     - Ehrenmitgliedern, welche auf Vorschlag des Vorstandes für ihre Verdienste für den Verein von
der Mitgliederversammlung ernannt werden.
(3) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft beim Gesamtvorstand beantragen. Das können Gründe beruflicher Art, familiäre oder andere persönliche Gründe sein, die zu längeren Abwesenheiten führen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind Mitgliedsrechte und -pflichten ausgesetzt.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch die Aufnahme nach Antrag. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich, in Form einer Beitrittserklärung an den Gesamtvorstand zu erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist der Antrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(5) Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Anerkennung der Satzung und ihr nachfolgenden Vereinsordnungen. Er ist damit einverstanden, dass seine mit dem Antrag
abgegebenen persönlichen Daten mittels EDV in der Mitgliederverwaltung verwendet werden. Regelungen zum Umgang mit den elektronisch gespeicherten Daten werden in der Datenschutzordnung festgelegt.
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschluss beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Gesamtvorstand kann bei Bedenken gegen den Antragsteller den Aufnahmeantrag ablehnen. Die Ablehnung muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
     - Austritt (Kündigung) aus dem Verein;
     - Streichung von der Mitgliederliste;
     - Ausschluss aus dem Verein;
     - Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge und anderer Verbindlichkeiten für das laufende Kalenderjahr gegenüber dem Verein verpflichtet.
(3) Ein Mitglied kann nach zweimaliger schriftlicher Mahnung wegen Nichtzahlung der Beiträge von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit der letzten Mahnung muss die Streichung angekündigt
werden.
(4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist, wie
- Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
- Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane,
- Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit durch grob unsportliches Verhalten und unehrenhafter Handlungen.
a) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag eines Vereinsorgans. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied mit einer Begründung zuzuleiten. Das Mitglied erhält eine Frist von zwei Wochen, sich schriftlich zu erklären.
b) Nach der Frist und unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit der Begründung mitzuteilen und ist sofort wirksam.
c) Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Diese hat keine Aufschiebende Wirkung und ist bis zwei Wochen nach der Mitteilung schriftlich einzureichen.
d) Die Beschwerde ist durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
e) Der Gang zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Noch bestehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beiträge, bleiben davon unberührt.
(6) Ein Vereinsmitglied kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes von Vereinsaktivitäten vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn bekannt wird, dass das Mitglied
     - durch satzungswidriges Verhalten auffällig wird,
     - in einen Sachverhalt involviert ist, aus dem sich strafrechtliche Folgen ergeben können und
     - bei Feststellung von grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.
Dem Mitglied wird die Möglichkeit der Anhörung gegeben. Nach Prüfung durch den Vorstand kann die Sanktion aufgehoben werden.

III. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder im Verein haben gleiche Rechte und Pflichten.

§ 11 Pflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Vereinsinteressen zu Fördern. Dazu gehören auch die Einhaltung allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen und Umgangsformen.
(2) Die Verbands- und Vereinssatzungen (siehe auch Punkt 4) sowie Vereinsordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind anzuerkennen und zu befolgen. Weisungen der Verantwortlichen im jeweiligen Aufgabenbereich sind zu beachten.
(3) Durch jedes Mitglied ist ein Mitgliedsbeitrag und bei Beitritt eine Aufnahmegebühr sowie Beiträge nach 6(3) zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung mit der Finanz- und Beitragsordnung fest.
(4) Von den aktiven Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich regelmäßig an Vereinsaktivitäten, Übungsstunden, Training und Wettkämpfen beteiligen und mit Trainern, Übungsleitern und Betreuern eng zusammenarbeiten.

§ 12 Rechte

(1) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat bei Mitgliederversammlungen Stimmrecht und kann sich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Wahl in Vorstandsfunktionen stellen. Der Jugendleiter kann mit vollendetem 16. Lebensjahr gewählt werden. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Antragsrecht an die Mitgliederversammlung und an den Gesamtvorstand. Kinder und Jugendliche werden dabei durch den Jugendleiter vertreten.
(2) Mitglieder sind nach Vereinbarung berechtigt, im Rahmen der festgelegten Ordnungen und Regelungen, an Übungsstunden und Aktivitäten mehrerer Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen und Geräte des Vereins zu benutzen, soweit satzungsmäßige Vorgaben nicht entgegenstehen.
(3) Mitglieder sind berechtigt, bei Beeinträchtigung ihrer Rechte im Verein von der zuständigen Abteilungsleitung oder dem Vorstand Abhilfe zu verlangen.
(4) Bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist zuerst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Ist dieses nicht der Fall, hat das Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
 

IV. Die Organe des Vereins

§ 13 Die Vereinsorgane

(1) Die Organe des PSV Pirna sind:
     - die Mitgliederversammlung
     - der Gesamtvorstand
     - der Vorstand gemäß § 26 BGB
     - die Abteilungen
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für seine zeitlichen und materiellen Aufwendungen erhält das Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung. Für die Abgeltung des Aufwandersatzes gilt die Finanz- und Beitragsordnung.

§ 14 Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich, im 1. Quartal einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen wenn
     - es der Gesamtvorstand im Vereinsinteresse für erforderlich hält
     - sie nachweislich von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder, mit Begründung
verlangt wird.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach (2) oder (3) erfolgt durch den Gesamtvorstand und wird per Einladung bekannt gegeben. Die Einladung erfolgt mittels Brief an die Mitglieder und gleichzeitigem Aushang in den Sportstätten. Die Einladung enthält Termin, Ort und Tagesordnung.
(5) Zwischen dem Tag der Einberufung und einer Mitgliederversammlung nach (2) oder (3) soll eine Frist von vier Wochen liegen.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(7) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit Handzeichen. Über eine geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand, von den Abteilungsleitungen und den Mitgliedern bis 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu begründen. Ebenso können Zusatzanträge zur Tagesordnung gestellt werden.
(9) Werden Dringlichkeitsanträge zur Mitgliederversammlung gestellt, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Abstimmung. Dringlichkeitsanträge sind Anträge die zu Themen gestellt werden, die zum Zeitpunkt nicht bekannt waren bzw. erst aus der Mitgliederversammlung entstanden.

§ 15 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des PSV zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung und nachfolgenden Ordnungen einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
(2) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
     - dem 1. Vorsitzenden
     - dem 2. Vorsitzenden
     - dem Geschäftsführer
     - dem Schatzmeister
     - dem Schriftführer
     - dem Sport-/Kultur-/Jugendwart
Eine Personalunion der Funktionen ist nur mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zur Mitgliederversammlung ( s. § 12) möglich.
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Die Wahl Abwesender ist zulässig wenn eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorliegt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus kann der Gesamtvorstand einen Nachfolger bestimmen, der bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung die Geschäfte des Ausgeschiedenen weiterführt. Bis zur Neuwahl ist eine Doppelfunktion zulässig.
(5) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

§ 16 Der Vorstand gemäß § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis durch den 1. und den 2. Vorsitzenden.

§ 17 Die Abteilungen

(1) In den Abteilungen des Vereins finden Sport- und Übungsbetrieb unter Verantwortung der Abteilungsleitungen statt.
(2) Die Abteilungsleitungen werden durch die Abteilungsversammlung gewählt und bestehen aus Abteilungsleiter, Stellvertreter, und Kassenwart. Sie handeln im Rahmen der Satzung eigenverantwortlich. Die Abteilungsleiter vertreten die Abteilung vor dem Gesamtvorstand und sind diesem gegenüber verantwortlich.
(3) Die Abteilungen betreffende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 18 Zuständigkeiten und Aufgaben der Vereinsorgane

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Vereinsorgane werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgeschrieben. Gleiches gilt für die Aufgabenbeschreibungen für die Funktionen im Vorstand.

§ 19 Beschlussfassung und Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es gibt keine Stimmrechtsübertragung.
(2) Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungs-/Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtsperiode des gewählten Vorstandes. Diese sollen nicht dem Gesamtvorstand oder einem anderen Leitungsorgan des PSV Pirna angehören.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich alle Konten, Buchungsunterlagen und Belege der Vereinskasse und der Abteilungskassen und geben dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kassenprüfung, der aktenkundig zu machen ist.

§ 21 Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse und Bescheide des Vorstandes und der Abteilungen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Beschlusses oder Bescheides beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung kann Prüfung vor der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 22 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung an den Gesamtvorstand einzureichen.
(3) Bei Erfordernis ist der Gesamtvorstand ermächtigt redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, sofern diese den Sinn und Inhalte nicht verändern.

VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Der Verein kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4- Stimmmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt werden der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende als Liquidatoren bestellt.

§ 24 Schlussbestimmungen und Gültigkeit der Satzung

(1) In dieser Fassung wurde die Satzung am 25. März 2015 durch die Mitgliederversammlung des PSV Pirna beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungen des Vereins außer Kraft.

Pirna, 25. März 2015

1. Vorsitzender ……………………………        2. Vorsitzender ……………………………..

Geschäftsführer ……………………………    Schriftführer ……………………………..

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